Arbeitsgemeinschaft
Spina Bifida und Hydrocephalus e.V. | Selbsthilfe seit 1966
Bundesteilhabegesetz (BTHG): Verlinkungen, Ansprechpartner und Downloads
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG)
Das BTHG revolutioniert das Behindertenrecht. Ziel ist es, die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen zu verbessern und so einen weiteren wichtigen Schritt auf dem Weg hin zu einer inklusiven Gesellschaft zu setzen. Das BTHG sollte Menschen mit Behinderungen zu mehr Teilhabe und individueller Selbstbestimmung verhelfen. Aus der Eingliederungshilfe wird ein umfassendes und strukturiertes Teilhaberecht. Darüber hinaus wird mit diesem Gesetz das Schwerbehindertenrecht fortentwickelt. Zusammenfassend sind die Zielsetzungen des BTHGs positiv zu bewerten, weil sie sich im i.d. Sinne für die Rechte der Menschen mit Behinderungen einsetzen und Angebote entwickeln.
Übersicht: Wer bietet Informationen und Unterstützung?
Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen soll aus dem „Fürsorgesystem“ herausgeführt und zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickelt werden.
Die Leistungen für Menschen mit Behinderungen sollen nicht länger institutions-, sondern personenzentriert ausgerichtet werden und sich am persönlichen Bedarf des Einzelnen orientieren.
Es soll ein Perspektivenwechsel nach der UN-Behindertenrechtskonvention vollzogen werden:
von der Ausgrenzung zur Inklusion
von der Einrichtungs- zur Personenzentrierung
von der Fremd- zur Selbstbestimmung
von der Betreuung zur Assistenz
vom Kostenträger zum Dienstleister
von der Defizitorientierung zur Ressourcenorientierung
Umsetzung (Zeitplan)
Die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes verläuft schrittweise:
Reformstufe 1 (2017):
Änderungen im Schwerbehindertenrecht, u.a.:
Neues Merkzeichen TBI für Taubblinde.
Geänderte Voraussetzungen für das Merkzeichen aG, um nicht nur orthopädische, sondern auch andere ursächliche Gesundheitsstörungen zu berücksichtigen.
1. Stufe bei Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögensheranziehung, z.B. durch Erhöhung des Einkommensfreibetrags auf bis zu 270,40 € im Monat und des Vermögensfreibetrags auf 25.000 €.
Verdoppelung des Arbeitsförderungsgelds auf 52 €.
Reformstufe 2 (2018):
Einführung des SGB IX, Teil 1 (Verfahrensrecht) und 3 (Schwerbehindertenrecht).
Vorgezogene Verbesserungen im Bereich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Eingliederungshilfe (im SGB XII).
Einleitung des Gesamtplanverfahrens der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen.
Reformstufe 3 (2020):
Einführung Teil 2 (EGHneu) des SGB IX: Trennung von Leistungen der Eingliederungshilfe von existenzsichernden Leistungen (Sozialhilfe).
2. Stufe bei Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögensheranziehung, siehe Eingliederungshilfe > Einkommen und Vermögen:
Der Einkommensfreibetrag wird jährlich angepasst und ist abhängig von der Art des Einkommens. Liegt der Verdienst darüber, muss ein Eigenbeitrag geleistet werden.
Der Vermögensfreibetrag steigt auf 57.330 € (150 % der jährlichen Bezugsgröße).
Das Partnereinkommen und -vermögen wird nicht mehr herangezogen.
Reformstufe 4 (2023): Der leistungsberechtigte Personenkreis in der Eingliederungshilfe (§ 99 SGB IX) wird neu definiert.
Inhalte
Die wichtigsten Inhalte des BTHG im Überblick:
Prävention: Einer Behinderung soll möglichst frühzeitig entgegengewirkt werden. Die Reha-Träger werden verpflichtet, gezielt vorbeugende Maßnahmen anzubieten. Ziel ist auch, die Erwerbsfähigkeit als wichtigen Teil der Teilhabe zu erhalten.
Ein einziger Reha-Antrag: Seit 2018 reicht ein einziger Antrag aus, um ein umfassendes Verfahren zur Bedarfsermittlung in Gang zu setzen. Dabei wird zusammen mit dem Betroffenen geschaut, welche Leistungen er benötigt. Es müssen nicht mehr Leistungen verschiedener Träger einzeln beantragt werden, sondern ein „leistender Träger“ koordiniert alle Maßnahmen.
Näheres unter Rehabilitation > Zuständigkeit und Teilhabeplanverfahren.
UnabhängigeTeilhabeberatung: Deutschlandweit wurden unabhängige Beratungsstellen eingeführt, um Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Menschen einen einfachen Zugang zu einer unabhängigen Beratung zu all ihren Anfragen zu ermöglichen. Als Berater werden möglichst Menschen eingesetzt, die ebenfalls von einer Behinderung betroffen sind (sog. Peer Counseling), da diese aus ihrer Erfahrung heraus wichtige Informationen vermitteln können.
Näheres unter unabhängige Teilhabeberatung.
Neuausrichtung von Leistungen: Bestehende Leistungen wurden konkretisiert und ergänzt.
Das „Budget für Arbeit“ soll Menschen mit Behinderungen eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen. Es beinhaltet einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber sowie Betreuungsleistungen für Menschen mit Behinderungen. Zur Teilhabe am Arbeitsleben siehe auch Berufliche Reha > Leistungen.
Das „Budget für Ausbildung“ soll Menschen mit Behinderungen eine Ausbildung bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ermöglichen. Es beinhaltet eine Erstattung der Ausbildungsvergütung sowie Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule.
Die Teilhabe an Bildung umfasst neue Leistungen, die Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe an Bildungsangeboten ermöglichen sollen.
Eltern mit Behinderungen haben Anspruch auf Leistungen zur Unterstützung bei der Versorgung, Erziehung und Pflege ihrer Kinder.
Näheres unter Elternassistenz für Eltern mit Behinderungen.
Gestärkte Vertretungsrechte: Schwerbehindertenvertretungen wurden in ihren Rechten und Ansprüchen gestärkt: keine Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, besserer Anspruch auf Freistellung und Fortbildung der Schwerbehindertenvertretung, Frauenbeauftragte in jeder Werkstatt für behinderte Menschen.
Mehr Einkommen: Die Eingliederungshilfe wurde aus der Sozialhilfe herausgelöst, damit Menschen mit Behinderungen nicht mehr große Teile ihres Einkommens und Vermögens einsetzen müssen, um Leistungen zu finanzieren. Das Einkommen und Vermögen ihrer Ehepartner bleibt seit dem 1.1.2020 unberührt. Näheres unter Eingliederungshilfe > Einkommen und Vermögen.
Leistungen unabhängig von der Wohnform: Bisher waren Leistungen für Menschen mit Behinderungen maßgeblich von der Wohnform abhängig (z.B. Wohnung oder Einrichtung). Nun orientieren sich die Leistungen nur noch an den individuellen Bedürfnissen des Menschen mit Behinderungen.
Qualitätskontrolle: Es findet ein „Gesamtplanverfahren“ statt, wodurch Leistungen besser aufeinander abgestimmt und deren Qualität überprüft werden. So können Anbieter sanktioniert werden, wenn sie vereinbarte Leistungen nicht zufriedenstellend erbringen. Näheres unter Teilhabeplanverfahren.
„Poolen“ von Leistungen: Bestimmte Assistenzleistungen, z.B. Schulassistenz, können für mehrere Menschen gemeinschaftlich erbracht werden, wenn dies zumutbar ist. Dadurch sollen kostenintensive Leistungen wirtschaftlicher eingesetzt werden.
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