Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) regelt Kostenübernahme für Fahrten zur tagesstationären Behandlung
Seit 2023 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit von tagesstationären Behandlungen im Krankenhaus geschaffen, wenn die umfassenden Möglichkeiten des Krankenhauses für mindestens 6 Stunden erforderlich sind, aber dort keine Übernachtung nötig ist (§ 115e SGB V). Die Patient*innen müssen einverstanden und die häusliche Versorgung gesichert sein. Grundsätzlich ist die Übernahme von Fahrtkosten (§ 60 SGB V) durch die Krankenkasse bei stationären Behandlungen in der Krankentransportrichtlinie des G-BA geregelt, aber auch in besonderen sonstigen Fällen. Diese werden auch von Krankenhaus verordnet und gelten insbesondere für mobilitätsbeeinträchtige Personen (Merkzeichen aG, Bl, H oder ab Pflegegrad 3) für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kfz, Mietwagen (auch Behindertenfahrzeuge) oder Taxen. Patienten erhalten das entsprechende Formular und die Bestätigung durch das Krankenhaus.
Für die tagesstationäre Behandlung wurde nun in die Richtlinie ein neuer § 8a eingefügt, der in Kraft tritt, sobald das Bundesgesundheitsministerium keinen Einwand festgestellt hat. Für die Zwischenzeit haben der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztliche Bundesvereinigung in einer Gemeinsamen Empfehlung festgelegt, dass die entsprechenden Leistungen ab sofort erbracht werden.
Weitere Infos: www.gkv-spitzenverband.de
„Empfehlung zur Nutzung der Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4) für die Verordnung von Krankenfahrten zu tagesstationären Behandlungen nach § 115e Absatz 2 Satz 3 SGB V“
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