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2020 tut sich wieder was!? EU-Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu den Webangeboten öffentlicher Stellen

Im Dezember 2016 wurde die EU-Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Danach hatten die Mitgliedsstaaten bis zum September 2018 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland erfolgte die Umsetzung auf Bundesebene im Juli 2018 durch das Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen. Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) 2.0 wurde im Mai 2019 angepasst. Die rechtliche Umsetzung in den Bundesländern dokumentieren wir unter Gesetzgebung und Standards.

Die EU-Richtlinie 2102 verpflichtet öffentliche Stellen von der Bundes- über die Landes- bis zur kommunalen Ebene zu barrierefreien Webangeboten. Das heißt, dass sich Verwaltungen und beispielsweise Gerichte, Polizeistellen, öffentliche Krankenhäuser, Universitäten oder Bibliotheken um die Barrierefreiheit ihrer Internetseiten und Apps kümmern müssen. Ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und in Teilen Schulen, Kindergärten und Krippen.

Welche Online-Angebote öffentlicher Stellen fallen in den Geltungsbereich und wie sehen die Umsetzungsfristen aus?

Webauftritte: Auftritte, die nach September 2018 veröffentlicht werden, mussten ab September 2019 zugänglich gestaltet sein, bereits bestehende Websites ab September 2020. Ab September 2019 mussten neue Intranet-Angebote barrierefrei entwickelt werden. Für vorher veröffentlichte Intranet-Anwendungen gilt dies erst bei grundlegender Überarbeitung.

Mobile Anwendungen (Apps): Für Apps gilt die Richtlinie ab Juni 2021.

Dateiformate für Büroanwendungen, z.B. PDF-Dokumente: PDF-Dokumente sind Teil des Webauftritts und müssen zu den entsprechenden Umsetzungsfristen ebenfalls barrierefrei zur Verfügung gestellt werden. Ausnahmen bilden PDF-Dokumente, die vor September 2018 angelegt wurden: Sie müssen nachträglich nicht barrierefrei umgestaltet werden, es sei denn sie sind für aktive Verwaltungsverfahren notwendig.

Erklärung zur Barrierefreiheit und Feedback-Möglichkeiten

In der EU-Richtlinie ist auch festgelegt, dass öffentliche Stellen “eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit” auf der betreffenden Website bereitstellen und diese regelmäßig aktualisieren müssen. In der Erklärung muss genannt werden, welche Teile des Inhalts nicht barrierefrei zugänglich sind, warum dies so ist und ob Alternativen zur Verfügung stehen. Weiterhin enthält die Erklärung einen “Feedback-Mechanismus”, mit dem Nutzer Mängel mitteilen und ausgenommene Informationen in zugänglicher Form anfordern können. Öffentliche Webseitenbetreiber müssen hierzu eine barrierefrei gestaltete Möglichkeit schaffen, elektronisch Kontakt aufzunehmen, also z. B. über eine verlinkte E-Mail-Adresse. Für den Fall, dass Webseitenbetreiber auf das Feedback der Nutzer nicht oder nicht zureichend eingehen, soll die Erklärung einen Hinweis und eine Verlinkung zu einem “Durchsetzungsverfahren” bereitstellen. Die EU-Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten eine bzw. mehrere Stellen benennen, die für die Durchsetzung der Richtlinie zuständig ist, also eine Beschwerde- oder Schlichtungsstelle. Um die Anforderungen an die Barrierefreiheitserklärung zu konkretisieren, hat die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen erlassen. Hier ist auch eine Mustererklärung zur Barrierefreiheit verankert.

Kontrollmechanismen

Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten, die Einhaltung der Richtlinie periodisch zu überprüfen. Hierfür sind Stichprobenkontrollen der Barrierefreiheit von Websites vorgesehen. Die Kommission hat dazu den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Überwachungsmethodik und der Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen veröffentlicht.

Ab Dezember 2021 muss Deutschland die Kommission alle 3 Jahre über den Status quo informieren.

Weitere Informationen: www.richtlinie-2102-barrierefreiheit.de

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