Nach § 27b Sozialgesetzbuch V (SGB V) haben Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch, eine ärztliche Zweitmeinung einzuholen. Für medizinische Laien ist es oftmals nicht einfach zu entscheiden, ob sie sich einer empfohlenen Operation unterziehen sollen, oder ob es andere Möglichkeiten dazu gibt. Die Zweitmeinung soll Patient*innen helfen, die für sie richtige Festlegung zu treffen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat Näheres dazu in Richtlinien festgelegt. Darauf weist Henry Spradau aus Greifswald in seinem Beitrag hin, den er dankenswerter Weise den kobinet-nachrichten zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt hat.
Patient*innen haben danach die Möglichkeit, offene Fragen zu einem empfohlenen Eingriff mit einer Ärztin oder einem Arzt mit besonderen Fachkenntnissen und Erfahrungen zu besprechen. Sie können sich dabei über die Notwendigkeit des Eingriffs und über alternative Behandlungsmöglichkeiten beraten lassen. Ein rechtlicher Anspruch zur Zweitmeinung besteht derzeit bei den folgenden Eingriffen:
Unabhängig davon können Krankenkassen eine Zweitmeinung bei weiteren Eingriffen als Zusatzleistung anbieten. Die Inanspruchnahme der Zweitmeinung ist für Patient*innen freiwillig. Der G-BA hat dazu ein Patientenmerkblatt – auch in Leichter Sprache – mit den wichtigsten Informationen zum Leistungsumfang des Verfahrens und zur Inanspruchnahme herausgegeben.
Ferner bietet das unabhängige Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) auf seiner Website allgemeine Informationen, auch ein Video, zur Zweitmeinung vor Operationen sowie Entscheidungshilfen zu planbaren Eingriffen.