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Welche Konsequenzen hat die “Nicht-Beschäftigung” von schwerbehinderten Menschen? – Eine Einordnung des Beauftragten der Bundesregierung

Jürgen Dusel, der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, begrüßt die geplante vierte Stufe der Ausgleichabgabe für Unternehmen, die keine Beschäftigten mit Schwerbehinderung haben. Er fordert, dass die Nicht-Beschäftigung ein Ordnungswidrigkeitstatbestand bleibt und appellierte an die Ampel-Fraktionen SPD, Grüne und FDP, die Inklusionsvorhaben des Koalitionsvertrages zügig umzusetzen.

„Inklusion ist das Betriebssystem unseres Sozialstaates“ betonte Dusel am 8. Februar im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestags. Er begrüßte das geplante Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes. Es sei richtig, nun eine vierte Stufe der Ausgleichsabgabe für Betriebe einzuführen, die keine Menschen mit Behinderungen einstellen. Dies ist bei rund einem Viertel aller beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber, also etwa 44.000 Unternehmen in Deutschland, der Fall.

Mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze sind in Betrieben mit 20 oder mehr Beschäftigten mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Betriebe, die diese Quote nicht erfüllen, zahlen eine Ausgleichsabgabe. Diese hat derzeit drei Stufen je nach der Zahl der schwerbehinderten Mitarbeitenden. Für Betriebe, die gar keine Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen, soll es nun eine vierte Stufe der Ausgleichabgabe geben. Derzeit zahlen Arbeitgeber für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe von 140 bis 360 Euro. Die Höhe der Summe ist davon abhängig, in welchem Umfang die Beschäftigungspflicht erfüllt wird. Dusel findet es außerdem richtig, dass die Mittel der Ausgleichsabgabe nicht mehr an die Werkstätten für Menschen mit Behinderungen fließen, sondern für den ersten Arbeitsmarkt verwendet werden sollen, für die sie auch gedacht seien. Das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes sieht vor, die Nichtbeschäftigung von Menschen mit Behinderungen als Ordnungswidrigkeitstatbestand im SGB IX zu streichen. Dies lehnte Dusel als „falsches Signal“ und als „nicht sachgerecht“ ab.

Der Bundesbeauftragte kritisierte außerdem, dass Betriebe die Ausgleichsabgabe steuerlich als Betriebsausgabe geltend machen können und plädierte dafür, das betriebliche Eingliederungsmanagement zu stärken. Arbeitgeber sollten zustimmen müssen, wenn Menschen mit Behinderungen sich für das sogenannte Hamburger Modell zum Wiedereinstieg in den Beruf entscheiden, so Dusel.

Weitere Informationen auf den Internetportalen „einfach teilhaben“, REHADAT und der Agentur für Arbeit.

 

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