Wer eine medizinische Rehabilitation beantragt, hat seit dem Jahr 2015 das Recht, sich seine Reha-Klinik selbst auszusuchen. Unabhängig davon, ob die vorgesehene Reha stationär oder ambulant erfolgt. Für den gesundheitlichen Erfolg einer Reha sind die individuellen Bedürfnisse wichtig. Hierzu zählen unter anderem auch die Berücksichtigung des Zeitraums, die bestehende Lebenssituation, Familie, Alter und Geschlecht. Laut Sozialgesetzbuch (SGB IX § 8) ist man nicht gezwungen, sich an den Vorschlag des Kostenträgers oder die zur Verfügung gestellte Klinikliste zu halten. Möchte man seine Reha in einer anderen Einrichtung abhalten, so muss sich die Wunschklinik besonders gut für die eigene Erkrankung eignen. Trotz des Wirtschaftlichkeitsgebots (SGB V § 12) ist die medizinische Eignung der Klinik von höherer Bedeutung. Seit Juli 2023 sind neue Regelungen in Kraft getreten, wodurch das Wunsch- und Wahlrecht der betroffenen Person weiter gestärkt wird.
Es kann vorkommen, dass Ihrem Wunsch- und Wahlrecht nicht entsprochen und Ihre Reha-Wunschklinik abgelehnt wurde. In diesem Fall sollten Sie definitiv einen Widerspruch binnen vier Wochen einlegen. Im zweiten Anlauf werden Anträge meist doch noch bewilligt. In Ihrem schriftlichen Widerspruch sollten Sie noch mal die Gründe für die Wahl Ihrer Wunschklinik erläutern. Empfehlenswert ist es, Ihre:n Arzt:in des Vertrauens um Unterstützung bei der Formulierung zu bitten.
Hinweis: Bereits beim Einreichen des Reha-Antrags können Sie Ihre Wunschklinik angeben. Der Antrag wurde schon gestellt oder gar bewilligt? Sie haben dennoch die Möglichkeit, Ihr Wunsch- und Wahlrecht wahrzunehmen!
Ihre präferierte Reha-Klinik sollte für Ihr Krankheitsbild geeignet sein. Das heißt zum Beispiel:
Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Website der Deutschen Rentenversicherung: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Reha/wunsch-und-wahlrecht/wunsch-und-wahlrecht-node.html