Eine Krankenkasse muss einem Behinderten im Einzelfall ein Hilfsmittel bezahlen, das sein Handicap ausgleicht. Dies folgt aus einem aktuellen Urteil, eine Revision ließ das Gericht nicht zu. Behinderte haben nach dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts zur Gewährleistung ihrer weitestgehend möglichen Mobilität und Eigenständigkeit Anspruch auf Hilfsmittel. „Versicherte haben gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen“. Ein 1958 geborener Mann aus dem Wetteraukreis hatte zu seinem Faltrollstuhl bei der Krankenkasse ein elektrisch unterstütztes Handbike beantragt. Dieses 8600 Euro teure Hilfsmittel lehnte die Kasse ab und argumentierte, er könne sich mit dem vorhandenen Hilfsmittel und einem angebotenen Elektrorollstuhl für 5000 Euro ausreichend in seinem Nahbereich bewegen.
Der seit einem Unfall mit 20 Jahren querschnittsgelähmte Mann gab an, dass er ohne dieses Hilfsmittel Bordsteinkanten nicht überwinden und abschüssige Strecken nicht befahren könne. Er habe keine Kraft zum Greifen und könne deshalb mit dem Rollstuhl keine Kippbewegung machen und nicht bremsen. Für einen Elektrorollstuhl brauche er zudem eine Hilfskraft zum Umsetzen, während er das Handbike selbst montieren könne. Wie das Sozialgericht in Gießen in erster Instanz gab ihm jetzt auch das Landessozialgericht Recht. Das Grundbedürfnis nach Mobilität sei zu ermöglichen. Hierbei sei insbesondere das gesetzliche Teilhabeziel, ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen, zu beachten, heißt es in einer Mitteilung. Eine Revision ließ das Landessozialgericht nicht zu.
Einzelheiten zum Urteil: Pressemeldung LSG Darmstadt (12/2021): hier…