Ukrainische Schwerbehindertenausweise besitzen in Deutschland keine Gültigkeit, darauf weist der ABiD-Sozialberater Dennis Riehle hin. Um in Deutschland entsprechende Leistungen in Anspruch nehmen zu können muss das Antragsverfahren hierzulande nochmals durchlaufen werden.
„Im Augenblick erreichen uns viele Anfragen von ukrainischen Flüchtlingen bezüglich einer (Schwer-)Behinderteneigenschaft in Deutschland und zu den notwendigen Schritten, um Leistungen beziehen zu können“, teilt der ABiD-Sozialberater mit, der gleichermaßen feststellt: „Leider werden ukrainische Schwerbehindertenausweise in der Bundesrepublik nicht anerkannt. Somit können in der Ukraine als behindert anerkannte Menschen, die nun aufgrund des russischen Angriffs zu uns geflohen sind, nicht automatisch Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen“. Dies bedeute für Betroffene einen erneuten Behördenmarathon: „Das Verfahren zur Anerkennung einer Schwerbehinderteneigenschaft muss hierzulande erneut vollständig durchlaufen werden“.
Das beinhalte, dass bei der zuständigen Verwaltung ein Erstantrag gestellt werden müsse: „Hierzu ist es hilfreich, eine beglaubigte Übersetzung des ukrainischen Schwerbehindertenausweises und der wesentlichen Teile des Bescheides beizufügen, aus denen vor allem die Diagnosen und Erkrankungen hervorgehen, aufgrund derer eine Behinderung in der Ukraine festgestellt worden war“, erklärt Riehle. „Neben einer Personalausweiskopie und einer Ausfertigung der Aufenthaltsbescheinigung kann es zudem helfen, ärztliche Berichte aus der Ukraine übersetzt vorzulegen – oder aber Untersuchungsbefunde und Atteste von den behandelnden Medizinern in Deutschland einzureichen. Damit wird das Verfahren erheblich beschleunigt und für die Behörden erleichtert“.
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