Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat nach vier Jahren Verhandlungszeit mit dem DBR einen überarbeiteten Richtlinienentwurf unterzeichnet. Die aktualisierte KBV-Richtlinie ist bereits online verfügbar, ebenso die seit vier Jahren mit dem Deutschen Behindertenrat verhandelten „Erläuterungen zur Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Information über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte und über die Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung (Barrierefreiheit)“ mit Kriterien für verschiedene Beeinträchtigungsformen und Erläuterungen zu den Codierungen.
Hintergrund der Verhandlungen ist, dass die Arztauskunft auf den Seiten der Kassenärztlichen Vereinigungen nicht einheitlich ist. Bezüglich der Aussagekraft, Begrifflichkeiten, Kategorien und Erläuterungen zu Merkmalen der Barrierefreiheit weichen sie deutlich voneinander ab und sind demzufolge für Menschen mit Behinderungen auf der Suche nach einer für ihre Bedürfnisse passenden Arztpraxis leider unbrauchbar. In einigen Fällen wurde nur die Kategorie „rollstuhlgerecht“ oder „rollstuhlgeeignet“ angegeben, mehrfach wurden fragwürdige und willkürliche Abstufungen vorgenommen, z. B. von „vollständig barrierefrei“ über „weitgehend barrierefrei“ und „für Gehbehinderte zugänglich“. Wer weiß schon, was ein „bedingt behindertengerechtes WC“ ist oder was ein Merkmal wie „Umkleidekabine groß“ bedeuten soll? Aus Sicht des DBR müssen Patientinnen und Patienten mit Behinderung aber konkrete Informationen haben, um selbst beurteilen zu können, ob diese oder jene Praxis für sie und ihre Bedarfe passend ist. Für den einen ist eine Stufe kein Problem für den anderen ist die Überwindung einer 5 cm hohen Schwelle aber durchaus ein Problem. Es darf nicht vergessen werden: Nach dem BGG sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche dann barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.
Quelle: Deutscher Behindertenrat NL 6/2024