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Recht kompakt: Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPREG) – was ändert sich 2023

Was ändert sich ab 2023?

Der neue Paragraf §37c Außerklinische Intensivpflege

Die „Krankenbeobachtung“ (Punkt 24 in der HKP Richtlinie) wird überführt in den neuen 37c „Außerklinische Intensivpflege“. Er besagt, dass außerklinische Intensivpflege denjenigen Menschen zusteht, die einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben, der die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegekraft voraussetzt.

Wichtig: Ein Vorhandensein eines Tracheostoma (künstliche Öffnung an der Luftröhre) ist hierfür nicht ausschlaggebend. Auch z.B. eine nicht invasive Beatmung oder etwa ein Anfallsleiden können die Anwesenheit einer geeigneten Pflegekraft notwendig machen, weil jederzeit und unvorhersehbar lebensbedrohliche Situationen eintreten können.

Das Prüfschema zum Vorliegen eines Intensivpflegebedarfs ändert sich:

a. Verordnung nur durch dafür besonders qualifizierte Ärzte.
b. Feststellung des besonders hohen Bedarfs an Behandlungspflege.
c. Erhebung des Entwöhnungspotenzials (alle 6 Monate): Wenn Potenzial vorhanden ist, dann Einleitung der Beatmungsentwöhnung. Wenn kein Potenzial vorhanden ist, dann Beratung der Krankenkasse insbesondere zur Wahl des Leistungsortes.

Wichtig: a.-c. muss erfüllt sein, sonst können keine Leistungen der außerklinischen Intensivpflege bezogen werden.

Der Intensivpflegebedarf wird alle 6 Monate neu erhoben und dann ggf. verordnet. Alle 12 Monate hat eine persönliche Begutachtung des Medizinisches Dienstes zu erfolgen

Dauer von Verordnungen der außerklinischer Intensivpflege

Verordnungsart maximale Ausstellungsdauer
Erstverordnung 5 Wochen
Krankenhausverordnung 7 Tage
Folgeverordnung (nicht beatmet) 6 Monate
Folgeverordnung (beatmet) 12 Monate

Finanzierung der außerklinischen Intensivpflege:

Versicherte erhalten außerklinische Intensivpflege:

1. in vollstationären Pflegeeinrichtungen
2. in Einrichtungen der Hilfe für Menschen mit Behinderungen
3. Intensiv-Wohngemeinschaften
4. im eigenen Haushalt/ Familienhaushalt
5. in Schulen, in Kindertagesstätten und in Werkstätten für behinderte Menschen.

Bereits seit 10/2020 werden die Kosten für Intensivpflege in stationäre Pflegeeinrichtungen fast gänzlich von der Krankenkasse übernommen. Für Betroffene und Angehörige ist diese Versorgungsform daher aktuell die günstigste.

Wahl des Leistungsortes

Im Gesetzestext steht: „berechtigten Wünschen der Versicherten ist zu entsprechen“. Auch wenn die Kostenträger Versicherte vorzugsweise in die kostengünstigeren stationären Einrichtungen lenken möchten, stehen diese finanziellen Aspekte nicht den berechtigten Wünschen der Betroffenen entgegen. Die Wahl des geeigneten Leistungsortes ist sehr individuell und hängt von verschiedensten Entscheidungsfaktoren ab.

Weitere Infos:

https://www.leben-mit-intensivpflege.de/ (auch Ratgeber „Leben mit Intensivpflege – Niemand ist alleine krank, ein Ratgeber für Familien)

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/intensivpflegegesetz.html

 

 

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