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Arbeitsgemeinschaft
Spina Bifida und Hydrocephalus e.V. | Selbsthilfe seit 1966

Pflegende Angehörige können einen Impftermin in der prioritär ersten Gruppe wahrnehmen

In der auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit veröffentlichten Corona-Impfverordnung mit Begründung (Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit, Bearbeitungsstand 09.03.2021, 20:30 Uhr) finden sich folgende nähere Ausführungsbestimmungen (Seite 25 vorletzter Absatz): (…) Zudem fallen unter Absatz 1 Nummer 3 beispielsweise Mitarbeitende ambulanter Pflegedienste, Heilmittelerbringer (…) und Beschäftigte die im Rahmen einer persönlichen Assistenz oder Einzelfallhilfe pflegebedürftige (…) Menschen ambulant pflegen und betreuen sowie Pflege-und Betreuungskräfte, die im Rahmen des persönlichen Budgets direkt bei den Pflegebedürftigen angestellt sind. (…) Unter den Begriff ambulante Dienste fallen nunmehr auch pflegende Angehörige.

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