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Arbeitsgemeinschaft
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Pflege – das ändert sich im Jahr 2025

Zum 1. Januar 2025: Erhöhung von Pflegeleistungen um 4,5 Prozent

Gleich zum Jahresbeginn erhöhen sich die meisten Pflegeleistungen um jeweils 4,5 Prozent. So steht es in Paragraf 30 des Elften Sozialgesetzbuches. (1) Dieser Paragraf ist mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz von 2023 entstanden. (2)

Diese Pflegeleistungen werden erhöht:

  • Pflegegeld
  • Pflegesachleistungen
  • Entlastungsbetrag
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
  • Verhinderungspflege
  • Kurzzeitpflege
  • Tages- und Nachtpflege
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
  • Ergänzende Unterstützungsleistungen für DiPA
  • Leistungen für die vollstationäre Pflege
  • Wohngruppenzuschlag & Anschubfinanzierung für Wohngruppen

Die nächste reguläre Erhöhung soll demnach erst drei Jahre später, also zum Jahresbeginn 2028 stattfinden. Diese Anpassung wird sich an der allgemeinen Entwicklung von Preisen und Löhnen orientieren.

Pflegegeld 2025

Das Pflegegeld können pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 erhalten, wenn sie ihre Pflege teilweise selbst organisieren. Das bedeutet meistens, dass Angehörige oder Freunde die Pflege übernehmen.

Pflegegeld-Erhöhung 2025:

  • Pflegegrad 2: Von 332 Euro auf 347 Euro
  • Pflegegrad 3: Von 573 Euro auf 599 Euro
  • Pflegegrad 4: Von 765 Euro auf 800 Euro
  • Pflegegrad 5: Von 947 Euro auf 990 Euro

Pflegesachleistungen 2025

Mit Pflegesachleistungen können pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 einen ambulanten Pflegedienst finanzieren. Die Abrechnung erfolgt meistens direkt zwischen dem Pflegedienst und der Pflegeversicherung.

Erhöhung der Pflegesachleistungen 2025:

  • Pflegegrad 2: Von 761 Euro auf 796 Euro
  • Pflegegrad 3: Von 1.432 Euro auf 1.497 Euro
  • Pflegegrad 4: Von 1.778 Euro auf 1.859 Euro
  • Pflegegrad 5: Von 2.200 Euro auf 2.299 Euro

Entlastungsbetrag 2025

Der Entlastungsbetrag kann für verschiedene Zwecke verwendet werden, darunter die Tages- und Nachtpflege, die Kurzzeitpflege, teilweise die ambulante Pflege und die Angebote zur Unterstützung im Alltag. Der Betrag ist für alle pflegebedürftigen Personen von Pflegegrad 1-5 gleich hoch.

Erhöhung des Entlastungsbetrags 2025: Für alle Pflegegrade von 125 Euro auf 131 Euro monatlich.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 2025

Alle pflegebedürftigen Personen in häuslicher Pflege haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch für bis zu 40 Euro monatlich. Zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch gehören zum Beispiel Desinfektionsmittel, Schutzhandschuhe, FFP2-Masken oder Bettschutzeinlagen.

Erhöhung des Höchstbetrags für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 2025: Von 40 auf 42 Euro monatlich.

Verhinderungspflege 2025

Die Verhinderungspflege ist ein Budget für eine Ersatzpflege, wenn eine Pflegeperson vorübergehend ausfällt. Allen pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2 steht dafür ein jährliches Budget zur Verfügung.

Erhöhung der Verhinderungspflege 2025: Für alle Pflegegrade von 1.612 Euro auf 1.685 Euro jährlich.

Kurzzeitpflege 2025

Die Kurzzeitpflege ist ein Budget für eine vorübergehende stationäre Pflege, wenn die häusliche Pflege für eine begrenzte Zeit nicht möglich ist. Also zum Beispiel, wenn sich der Zustand der pflegebedürftigen Person vorübergehend stark verschlechtert.

Erhöhung der Kurzzeitpflege 2025: Für alle Pflegegrade von 1.774 Euro auf 1.854 Euro jährlich.

Tages- und Nachtpflege 2025

Tagespflege und Nachtpflege sind Formen der teilstationären Pflege. Das heißt, dass die Pflege hauptsächlich zuhause stattfindet, aber durch Aufenthalte in einer Einrichtung für die Tages- oder Nachtpflege ergänzt wird.

Erhöhung der Tages- und Nachtpflege 2025:

• Pflegegrad 2: Von 689 Euro auf 721 Euro
• Pflegegrad 3: Von 1.298 Euro auf 1.357 Euro
• Pflegegrad 4: Von 1.612 Euro auf 1.685 Euro
• Pflegegrad 5: Von 1.995 Euro auf 2.085 Euro

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen 2025

Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegeversicherung für Maßnahmen zur barrierearmen Umgestaltung des Wohnumfelds einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme und pflegebedürftiger Person. Das gilt für alle pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 1.

Erhöhung des Zuschusses zur Wohnraumanpassung 2025: Für alle Pflegegrade von 4.000 Euro auf 4.180 Euro pro Maßnahme.

Ergänzende Unterstützungsleistungen für DiPA 2025

Die ergänzenden Unterstützungsleistungen (eUL) für Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) sind dafür da, die Einführung und Nutzung von DiPA zu unterstützen. Damit können zum Beispiel ambulante Pflegedienste ihre Klienten in die Nutzung einweisen.

Erhöhung der ergänzenden Unterstützungsleistungen 2025: Für alle Pflegegrade von 50 auf 53 Euro monatlich.

Leistungen für die vollstationäre Pflege 2025

Vollstationäre Pflege heißt Pflege in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung. Für die reinen Pflegekosten zahlt die Pflegeversicherung einen Festbetrag, der vom Pflegegrad abhängt.

Erhöhung der Leistungen für die vollstationäre Pflege 2025:

  • Pflegegrad 2: Von 770 Euro auf 805 Euro
  • Pflegegrad 3: Von 1.262 Euro auf 1.319 Euro
  • Pflegegrad 4: Von 1.775 Euro auf 1.855 Euro
  • Pflegegrad 5: Von 2.005 Euro auf 2.096 Euro

Darüber hinaus gibt es einen prozentualen Zuschuss zum Eigenanteil der Pflegeheimkosten. Der prozentuale Zuschuss wird 2025 nicht erhöht.

Wohngruppenzuschlag & Anschubfinanzierung für Wohngruppen 2025

Der Wohngruppenzuschlag und die Anschubfinanzierung sind Leistungen für ambulant betreute Wohngruppen. Mit dem Zuschlag soll dauerhaft eine organisatorische Präsenzkraft finanziert werden und die Anschubfinanzierung dient der einmaligen Anpassung des Wohnraums.

Erhöhung der Leistungen für ambulant betreute Wohngruppen 2025:

  • Wohngruppenzuschlag für alle Pflegegrade: Von 214 Euro auf 224 Euro monatlich
  • Anschubfinanzierung für alle Pflegegrade: Von 2.500 Euro auf 2.613 Euro pro Person

Zum 1. Juli 2025: Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Das gemeinsame Jahresbudget macht den Zugang zu Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einfacher und flexibler. Denn mit dem neuen Budget können pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 frei nach Bedarf beide Pflegeformen nutzen.

Bislang ist die Regelung so: Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, das Budget der Verhinderungspflege auch für die Kurzzeitpflege zu nutzen. Oder umgekehrt höchstens die Hälfte des Budgets der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege.

Die Höhe des gemeinsamen Jahresbudgets liegt bei 3.539 Euro. Das entspricht genau der Summe aus beiden Jahresbudgets für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege. Festgelegt ist das ab dem 01.07.2025 im dann in Kraft tretenden Paragraf 42a des Elften Sozialgesetzbuchs.

Mit dem gemeinsamen Jahresbudget werden auch die unterschiedlichen Voraussetzungen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege angeglichen. Das heißt zum Beispiel: Um Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen, muss die häusliche Pflege nicht mehr seit mindestens sechs Monaten stattfinden.

Erhöhung der Beiträge zur Pflegeversicherung

Die Bundesregierung hat zum 01.01.2025 den Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,2 Punkte angehoben. Damit liegt der Beitrag für Kinderlose nun bei 4,2 Prozent. Die konkreten Beitragssätze je nach Anzahl der Kinder sowie die Arbeitnehmer-Anteile finden Sie im pflege.de Ratgeber zur Pflegeversicherung.

(Quelle: www.pflege.de)

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