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Arbeitsgemeinschaft
Spina Bifida und Hydrocephalus e.V. | Selbsthilfe seit 1966

Neue Wohnraumförderungsbestimmung (WFB) 2023 für Bayern – „Anpassung von bestehendem Wohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung“

Behindertengerechte Anpassung von bestehendem Eigenwohnraum oder Mietwohnraum in Bayern, leistungsfreies Darlehen von bis zu 10.000 EUR für Eigentümer oder Vermieter möglich. Das Land Bayern fördert die behindertengerechte Anpassung von bestehendem Eigenwohnraum und Mietwohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung im Rahmen des Bayerischen Wohnungsbauprogramms mit einem leistungsfreien Darlehen. Leistungsfrei bedeutet, dass das gewährte Darlehen nach zweckentsprechender Nutzung von mindestens fünf Jahren nicht mehr zurückgezahlt und auch nicht verzinst werden muss. Es können nur Haushalte begünstigt werden, deren Einkommen die in Art. 11 Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG) bezeichneten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Gemäß Art. 11 BayWoFG sind dies für einen Einpersonenhaushalt 28 300 EUR und für einen Zweipersonenhaushalt 43 200 EUR. Für jede weitere zum Haushalt rechnende Person erhöht sich die Einkommensgrenze um 10 700 EUR und für jedes zum Haushalt gehörende Kind um weitere 3 200 EUR.

Für jeden Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 wird gemäß Art. 5 Abs. 2 BayWoFG ein Freibetrag in Höhe von 4 000 EUR abgesetzt.

Vor Bewilligung der Fördermittel darf mit der Baumaßnahme nicht begonnen werden.

Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.

Die Bestimmung unterteilt sich in folgende Unterpunkte:

  • Ziel der Förderung und Art der baulichen Maßnahmen
  • Förderfähige Kosten
  • Förderempfänger und begünstigte Person
  • Förderung
  • Belegungsbindung
  • Kumulierung mit anderen Finanzierungshilfen
  • Auszahlung
  • Nachweis der Verwendung

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer von Eigenwohnraum oder Mietwohnraum. Erforderlich ist der Nachweis der Behinderung durch den Schwerbehindertenausweis, ansonsten genügt ein ärztliches Attest.

Der Antrag ist einzureichen bei der Anpassung

  • von Eigenwohnraum und Mietwohnraum im Zweifamilienhaus beim Landratsamt oder der kreisfreien Stadt,
  • von Mietwohnraum bei der Regierung, Landeshauptstadt München, Stadt Augsburg oder Stadt Nürnberg.

Diese Stellen erteilen auch nähere Auskünfte und sind bei der Antragstellung behilflich.

Nach den Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB 2023 Nr. 53) können bei der Anpassung nur die Mehrkosten der behindertengerechten Ausstattung gegenüber einer konventionellen Ausführung (z. B. Dusche/Bad, Waschbecken) gefördert werden. Daneben können auch die Kosten für die dadurch bedingten Instand­setzungs­maßnahmen mitgefördert werden. Die förderfähigen Kosten müssen mindestens 1 000 EUR betragen.

Was wird gefördert?

Förderfähig sind bauliche Maßnahmen, die dem Menschen im Hinblick auf seine Behinderung die Nutzung seines Wohnraumes erleichtern (WFB 2023 Nr. 52).

Dazu gehören insbesondere:

  • Umbau einer Wohnung (behindertengerechter Wohnungszuschnitt),
  • Einbau behindertengerechter sanitärer Anlagen,
  • Einbau solcher baulichen Anlagen, die die Folgen einer Behinderung mildern (zum Beispiel ein Aufzug oder eine Rampe für Rollstuhlfahrer),
  • Abbau von Schwellen beziehungsweise die Schaffung eines barrierefreien Gebäude- oder Wohnungszugangs.

Die Verordnung können Sie einsehen unter: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2330_B_13734-G4

Die Vorschrift gilt bis 31.12.2025

 

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