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Arbeitsgemeinschaft
Spina Bifida und Hydrocephalus e.V. | Selbsthilfe seit 1966

Neue Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2023

Das Bundeskabinett hat die neuen Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung für 2023 beschlossen. Sie werden wie jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst. Damit wird gewährleistet, dass die soziale Absicherung stabil bleibt. Somit ändern sich ab dem 1. Januar 2023 auch die Einkommens- und Vermögensfreibeträge nach dem SGB IX.

Menschen mit Behinderungen, die Leistungen der Eingliederungshilfe beziehen, müssen einen eigenen Beitrag zu den steuerfinanzierten Leistungen zuzahlen. Abhängig ist dieser Beitrag von ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. Jedoch hat der Bundesgesetzgeber im Rahmen der 3. Reformstufe die Freibetragsgrenzen des Einkommens und Vermögens deutlich angehoben und orientiert sich nun an der jährlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung (§ 18 SGB IV). Da die Bezugsgröße jährlich angepasst wird, sind die Freibetragsgrenzen dynamisch (§ 136 Abs. 2 bis 4 SGB IX). Nachdem die jährliche Bezugsgröße von dem Jahr 2021 auf 2022 unverändert blieb, wird sie für das Jahr 2023 von 39.480 € auf 40.740 € angehoben. Auf die Einkommens- und Vermögensfreibeträge im SGB IX wird sich das ab dem 1. Januar 2023 wie folgt auswirken:

Einkommen:

  1. sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit: 85 Prozent der Bezugsgröße – von 33.558 € auf 34.629 € (2023)
  2. nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigung: 75 Prozent der Bezugsgröße – von 29.610 € auf 30.550 € (2023)
  3. Renteneinkünfte: 60 Prozent der Bezugsgröße – von 23.688 € auf 24.444 € (2023)

Vermögen:

150 Prozent der Bezugsgröße – von 59.220 € auf 61.110 € (2023)

Weitere Änderungen der Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2023 finden Sie hier…

 

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