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Menschenrechtsinstitut fordert einheitliche Schutzstandards für Triage-Situationen

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Triage drängt das Deutsche Institut für Menschenrechte darauf, schnell Regelungen für eine diskriminierungsfreie Triage zu verabschieden, die in allen Bundesländern einheitlich hohe Schutzstandards garantieren.

Dazu erklärt Beate Rudolf, Direktorin des Deutschen Instituts für Menschenrechte:

„Wir brauchen dringend gesetzliche Regelungen, die Menschen mit Behinderungen, chronisch kranke und ältere Menschen davor schützen, benachteiligt zu werden, wenn intensivmedizinische Ressourcen nicht ausreichen und Triage-Situationen eintreten. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2021 sehr deutlich gemacht, dass der ärztlichen Entscheidung über die Zuteilung intensivmedizinischer Ressourcen enge verfassungsmäßige Grenzen gesetzt sind und es einer gesetzlichen Absicherung braucht, um der Gefahr entgegenzuwirken, dass dabei bestimmte Personengruppen diskriminiert werden. Auch die ärztliche Berufsfreiheit erlaubt daher keine völlig freie Entscheidung über die Zuteilung von knappen Ressourcen in Triage-Situationen. Der gestrige Beschluss ändert daran nichts, da das bisherige Gesetz nur wegen Unzuständigkeit des Bundes für nichtig erklärt wurde.

Es ist nun Aufgabe der Länder, diskriminierungsfreie gesetzliche Regelungen zu schaffen, die sich am Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 2021 ausrichten. Das Schutzniveau muss überall in Deutschland gleich hoch sein. Die Zuständigkeit der Länder darf nicht zu einem Flickenteppich voneinander abweichender Regelungen führen. Die Regelungen müssen vielmehr möglichst einheitlich und vor allem grund- und menschenrechtskonform sein. Bei der Erarbeitung der Regelungen sind betroffene Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderungen, chronisch kranke und ältere Menschen unbedingt eng einzubeziehen. Ihren Stimmen ist genauso viel Gewicht beizumessen wie denen des ärztlichen Berufsstandes.“

Hintergrund: In seinem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht die bestehende bundesgesetzliche Regelung zur Triage in § 5c Infektionsschutzgesetz (IfSG) aus formellen Gründen aufgehoben. Es liegt in der Zuständigkeit der Länder, Kriterien für die Zuweisung intensivmedizinischer Ressourcen bei Versorgungsengpässen in Pandemiezeiten zu regeln. Ob die in § 5c IfSG enthaltenen Beschränkungen der ärztlichen Berufsausübung in der Sache verfassungsgemäß wären, hat das Gericht inhaltlich nicht bewertet.

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Veröffentlich: 13.11.2025
Zuletzt bearbeitet: 13.11.2025
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