Zum 1. Juli 2025: Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Das gemeinsame Jahresbudget macht den Zugang zu Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einfacher und flexibler. Denn mit dem neuen Budget können pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 frei nach Bedarf beide Pflegeformen nutzen.
Bislang ist die Regelung so: Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, das Budget der Verhinderungspflege auch für die Kurzzeitpflege zu nutzen. Oder umgekehrt höchstens die Hälfte des Budgets der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege.
Die Höhe des gemeinsamen Jahresbudgets liegt bei 3.539 Euro. Das entspricht genau der Summe aus beiden Jahresbudgets für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege. Festgelegt ist das ab dem 01.07.2025 im dann in Kraft tretenden Paragraf 42a des Elften Sozialgesetzbuchs.
Mit dem gemeinsamen Jahresbudget werden auch die unterschiedlichen Voraussetzungen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege angeglichen. Das heißt zum Beispiel: Um Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen, muss die häusliche Pflege nicht mehr seit mindestens sechs Monaten stattfinden.
Gemeinsames Jahresbudget auch für junge Pflegebedürftige
Für Personen unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 galt bereits ab dem 01.01.2024 ein vorgezogenes gemeinsames Jahresbudget, das etwas geringer ausgefallen ist. Auch hier gilt ab Juli 2025 das allgemeine gemeinsame Jahresbudget in Höhe von 3.539 Euro.
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