Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung vom 18.08.2022 einen Beschluss über die Erstfassung der Richtlinie über den Personenkreis von Menschen mit Behinderung, die eine Begleitung im Krankenhaus aus medizinischen Gründen benötigen, verabschiedet. In dieser Richtlinie sind gemäß § 44b Abs. 2 SGB V zum Einen die Kriterien zur Abgrenzung des Personenkreises, der eine Begleitung während einer stationären Krankenhausbehandlung aus medizinischen Gründen benötigt, geregelt. Das Vorliegen dieser Kriterien ist auch eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankangeld nach § 44b Abs. 1 SGB V einer bei einer Krankenhausbehandlung mit aufgenommen Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld. Die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme liegt vor bei Begleitung zum Zweck der Verständigung, der Unterstützung im Umgang mit durch die Behandlung verbundenen Belastungssituationen, zum Einbezug ins therapeutische Konzept während der Behandlung bzw. zur Einweisung in nach der stationären Behandlung erforderliche Maßnahmen.
Zum Anderen regelt die Richtlinie Feststellung und Bescheinigung der medizinischen Notwendigkeit im Vorfeld der Behandlung sowie Feststellung der medizinischen Notwendigkeit und Bescheinigung gegenüber der Begleitperson durch das Krankenhaus.
Die Richtlinie tritt heute am 01.11.2022 in Kraft.