Bundesregierung legt Regeln für die Kostenübernahme fest
Das Bundeskabinett hat im Juni 2021 eine Formulierungshilfe für gesetzliche Änderungen verabschiedet, mit denen die Finanzierung der Begleitung von Menschen mit Behinderungen im Krankenhaus durch „vertraute Bezugspersonen“ geregelt wird.
Seit vielen Jahren wird bereits eine gesetzliche Regelung für Begleitung von Menschen mit Behinderungen im Krankenhaus von Verbänden, sowie von Betroffenenvertreterinnen und -vertretern gefordert. Viele kennen die Problematik unter dem Stichwort „Assistenz im Krankenhaus”. Zum Ende der Legislaturperiode hat nun der Bundestag den Weg für die Kostenübernahme einer Begleitperson frei gemacht, wenn Menschen mit Behinderungen eine Krankenhausbehandlung brauchen und diese ohne die Begleitung einer vertrauten Person erschwert oder sogar unmöglich wäre. Die Regelungen gelten für alle Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten und die zur Sicherstellung der Durchführung einer Krankenhausbehandlung bzw. aus medizinischen Gründen auf die Begleitung von vertrauten Bezugspersonen angewiesen sind. Die bislang ungeklärte Kostenträgerschaft in diesen Fällen wird nun klar und transparent geregelt: Erfolgt die Begleitung durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe, übernehmen die für die Leistungen der Eingliederungshilfe zuständigen Träger die Personalkosten. Bei einer Begleitung durch Personen aus dem persönlichen Umfeld der Betroffenen, leistet die gesetzliche Krankenversicherung im Fall der Mitaufnahme oder ganztätigen Begleitung einen Ausgleich für den Verdienstausfall der Begleitpersonen.
Dazu äußerten sich der Behindertenbeauftragter der Bundesregierung, Jürgen Dusel, der sich seit Beginn seiner Amtszeit für eine gesetzliche Regelung einsetzt und Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil:
Die gesetzlichen Regelungen im Einzelnen
In einem neu eingefügten § 44b SGB V wird ein Krankengeldanspruch für Begleitpersonen geregelt, wenn sie zur Begleitung eines Versicherten bei einer stationären Krankenhausbehandlung mitaufgenommen werden müssen. Der Anspruch besteht nur, wenn es sich um einen Menschen mit Behinderungen handelt und die Begleitung aus medizinischen Gründen notwendig ist. Des Weitern Eingliederungshilfeleistungen bezogen werden, die Begleitung im Krankenhaus aber nicht als Eingliederungshilfeleistung in Anspruch genommen wird, ein naher Angehöriger oder eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld ist und der Begleitperson ein Verdienstausfall entsteht.
Durch die neuen Regelungen im SGB IX erfolgt die Kostenübernahme der Begleitung durch vertraute Bezugspersonen bei einer stationären
Krankenhausbehandlung durch den Träger der Eingliederungshilfe, soweit dies aufgrund des Vertrauensverhältnisses des Leistungsberechtigten zur Bezugsperson und aufgrund der behinderungsbedingten besonderen Bedürfnisse erforderlich ist. Im SGB V werden medizinische Gründe geregelt und definiert, anders im SGB IX, dort kommt es auf die besonderen Bedürfnisse des Menschen mit Behinderungen an. Dabei ist zu beachten, dass die Kosten für die Begleitung nur übernommen werden, wenn die Begleitperson dem Leistungsberechtigten gegenüber bereits im Alltag Leistungen der Eingliederungshilfe erbringt, dazu gehört auch eine Leistungserbringung in Form des Persönlichen Budgets. Dabei spielt es keine Rolle, wo die Leistungen erbracht werden, so sind auch ambulante Dienste erfasst. Ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dieser Person und dem leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen muss auch hier zusätzlich vorliegen.
Die Gesetzesänderungen zeigen, dass es dem Gesetzgeber wichtig war, die medizinische Behandlung Menschen mit Behinderungen, auch unter sozialen Gesichtspunkten, sicherzustellen und so lange überfällige Leistungsansprüche abzusichern. Gleichzeitig wird damit aber auch ein Zeichen gesetzt, dass die Belastungen, die durch die Begleitung eines Menschen mit Behinderungen im Krankenhaus entstehen können, nicht mehr der Familie des Menschen mit Behinderungen allein aufgebürdet werden. Mussten bisher nahe Angehörige Urlaub für die notwendige Begleitung nehmen, wird durch die Übernahme des Verdienstausfalls für die Begleitperson anerkannt, dass diese Aufgabe von der Solidargemeinschaft mit zu tragen ist. Offen bleibt jedoch die Kostenübernahme in den Fällen, in denen Menschen mit Behinderungen keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, das sind zum Beispiel Selbstzahler oder pflegebedürftige Menschen mit demenziellen Erkrankungen. Diese Personen brauchen aber unter Umständen auch eine Unterstützung bzw. Begleitung durch eine vertraute Bezugsperson, wenn sie ins Krankenhaus gehen müssen. Die Regelung im SGB V tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Allerdings ist in der Norm selbst geregelt, dass der neue Anspruch erst ein Jahr nach Verkündung besteht (!). Die Regelungen aus dem SGB IX treten ein Jahr nach Verkündung in Kraft, da die Träger der Eingliederungshilfe eine gewisse Zeit für die Umstellung brauchen.
Am 17.09.2021 wurden die bereits vom Bundestag verabschiedeten Regelungen zur Assistenz im Krankenhaus im sogenannten Omnibus-Verfahren mit dem „Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes“ nunmehr auch im Bundesrat beschlossen.
Download der Beschlussvorlage des Deutschen Bundestages