Die Bundestagswahl am 26.09.2021 rückt näher, es sind nur noch wenige Wochen. Für einige Menschen wird es das erste Mal sein, überhaupt an einer Bundestagswahl teilnehmen zu können, denn die Teilnahme wurde ihnen bisher verwehrt. Menschen mit Behinderungen, die unter Betreuung standen und von der Wahl ausgeschlossen, ja nicht einmal im Wählerverzeichnis standen, dürfen erstmalig wählen gehen. Mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2019 wurden die Regelungen der Wahlrechtsausschlüsse u.a. für in allen ihren Angelegenheiten Betreute gemäß § 13 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes für verfassungswidrig erklärt. Um für die Bundestagswahl in das Wählerverzeichnis zu kommen, müssen keine gesonderten Anträge gestellt werden, wie die Bundesregierung in einer Anfrage darstellt: „Aufgrund der durch das Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze vom 18. Juni 2019 erfolgten Rechtsänderungen werden Personen, die zuvor aufgrund des früheren § 13 Nummer 2 und 3 des Bundeswahlgesetzes alter Fassung vom Wahlrecht ausgeschlossen waren, wie alle Wahlberechtigten, die in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind, von Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufgenommen. ” Sie müssen daher zur Teilnahme an der Bundestagswahl 2021 keinen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Weitere Infos:
Bundestagswahl 2021, Leitfaden für Assistenzkräfte