Wie können Betroffene feststellen, ob ihre Erkrankung zu einer Priorisierung bei der Impfung führen kann? Nach der CoronaImpfV gibt es zwei Konstellationen:
1. Die Erkrankung oder Behinderung ist in der CoronaImpfV explizit gelistet
In diesem Fall reicht ein einfaches Attest des Arztes, das auch formlos möglich ist. Gegebenfalls sollte dieses den Code für die Impfung enthalten; ist der Patient/ die Patientin in der Praxis persönlich bekannt, so kann dieses Attest ihm/ihr auch postalisch übersandt werden (§ 6 Abs. 5 CoronaImpfV).
2. Die Erkrankung oder Behinderung ist nicht explizit gelistet, erfüllt aber die Bedingungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2j (sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren Verlauf) oder § 4 Abs. 1 Nr. 2i (erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf)
In diesem Fall muss eine Bescheinigung der Einrichtung eingeholt werden, die von der obersten Landesbehörde damit beauftragt wurde (§ 6 Abs. 6 CoronaImpfV); vermutlich ist es dazu notwendig, entsprechende ärztliche Unterlagen einzureichen, die das Vorliegen der entsprechenden Erkrankung belegen. Welche Einrichtungen dies auf Landesebene sind, müsste bei den Landesgesundheitsministerin erfragt werden; gleiches gilt auch für die Frage der einzureichenden Unterlagen für diese Bescheinigung.