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Impf-Update: neue Corona-Impfverordnung vom 8. Februar

Nachdem die Ständige Impfkommission Ende Januar ihre aktualisierten Empfehlungen zur COVID-19-Impfung vorgelegt hat, trat gestern eine überarbeitete Coronavirus-Impfverordnung in Kraft. Sie sieht Anpassungen im Hinblick auf den neuen AstraZeneca-Impfstoff vor und ermöglicht jetzt auch Einzelfallentscheidungen.

Die neue Verordnung löst die bisherige Coronavirus-Impfverordnung von Mitte Dezember 2020 ab. Sie berücksichtigt die ersten Erfahrungen mit den Coronaschutzimpfungen und greift – entsprechend der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) – die Besonderheiten der frisch zugelassenen und ausgelieferten Vektor-Vakzine des Herstellers AstraZeneca auf. So ist am 08.02.2021 eine neue Corona-Impfverordnung in Kraft getreten, damit reagiert das Bundesgesundheitsministerium auf die Aktualisierung der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (STIKO). Ein Anspruch auf die Schutzimpfung besteht grundsätzlich auch weiterhin prioritär für Personen, die aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustandes ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben, sowie für Personen, die solche Personen behandeln, betreuen oder pflegen. Ihnen folgen Personen, die beruflich einem sehr hohen Expositionsrisiko ausgesetzt sind, und jene, die in zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und für die Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen eine Schlüsselstellung besitzen. Die Verordnung enthält einige Änderungen zu der Reihenfolge der Impfungen. Nun können innerhalb der genannten Gruppen von Anspruchsberechtigten auf Grundlage der jeweils vorliegenden infektiologischen Erkenntnisse, der jeweils aktuellen Empfehlung der STIKO und der epidemiologischen Situation vor Ort bestimmte Anspruchsberechtigte vorrangig berücksichtigt werden. Von der Reihenfolge der Impfungen kann zudem in Einzelfällen abgewichen werden, wenn dies für eine effiziente Organisation der Schutzimpfungen, insbesondere bei einem Wechsel von einer der genannten Gruppen zur nächsten, und zur kurzfristigen Vermeidung des Verwurfs von Impfstoffen notwendig ist. (In den vergangenen Wochen hatten einige Patienten, die nicht zur Personengruppe höchster Impfpriorität zählen, vor Gericht eine vorzeitige Impfung erreichen wollen. Das klappte beispielsweise in Hamburg, vor anderen Gerichten scheiterten entsprechende Eilanträge, da bislang keine „Härtefallregelung“ in der Verordnung vorgesehen war.)

Außerdem wurden weitere Krankheitsbilder bei der Festlegung der Impfpriorisierung berücksichtigt, z.B. mit hoher Priorität Menschen mit einer schweren Diabetes oder einer chronischen Nierenerkrankung.

In die Aufzählung der Personen mit höchster Priorität für eine Schutzimpfung wurden nun die Personen aufgenommen, die in teilstationären Einrichtungen oder in ambulanten Diensten ältere oder pflegebedürftiger Menschen behandeln, betreuen oder pflegen.

Darüber hinaus bleibt es bei der festgelegten Reihenfolge unter den zu impfenden Bevölkerungsgruppen.  In die dritte Impfgruppe (erhöhte Priorität) wurden neben LehrerInnen nun auch Personen aufgenommen, die in Kindertageseinrichtungen, in der Kindertagespflege und in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind.

Überarbeitet wurde auch die Coronavirus-Schutzmaskenverordnung; anspruchsberechtigt sind nun auch Leistungsbezieher der Grundsicherung sowie Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen oder Menschen, die mit diesen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Der Anspruch besteht bis zum 6. März 2021. Die betreffenden Personen haben ab sofort Anspruch auf 10 Schutzmasken, sofern sie nicht bereits anspruchsberechtigt aufgrund der ursprünglichen Coronavirus-Schutzmaskenverordnung waren. Die Anspruchsberechtigten werden über ihre Krankenkassen bzw. die privaten Krankenversicherungsunternehmen über ihren Anspruch informiert und erhalten zum Nachweis der Anspruchsberechtigung einen fälschungssicheren Gutschein, der in Apotheken gegen Vorlage eingelöst werden kann. Es müssen hierfür auch der Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis vorgelegt werden. Die Apotheken behalten das Informationsschreiben ein und versehen dieses mit dem Apothekenstempel und der Unterschrift der abgebenden Person.

Weitere Informationen zur Verordnung finden Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums. Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat heute die Impfregelungen als “Gesamtstand” zum 09.02.21 aktualisiert.

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