In Berlin wurde aktuell der neue Grundrechte-Report vorgestellt. Der „alternative Verfassungsschutzbericht“ dokumentiert in über vierzig Artikeln, wie „Gesetzgeber, Verwaltung und Behörden, aber auch Gerichte und Privatunternehmen die demokratischen und freiheitlichen Grundlagen unserer Gesellschaft gefährden“.
Es ist ein düsteres Bild, das die Herausgeber:innen im Vorwort des Grundrechte-Reports 2025 von der Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland zeichnen: Der Ton gegenüber Minderheiten und Migrant:innen sei rau wie seit Langem nicht mehr. Während im Bundestagswahlkampf versucht worden sei, sich „mit Forderungen nach Einschränkung und Abschaffung von grundrechtlichen Freiheiten Schutzsuchender gegenseitig zu überbieten“, tauchten Menschen auf der Flucht in der öffentlichen Debatte kaum noch als Individuen mit unveräußerlichen Rechten auf, sondern als Belastung, der es mit „Erniedrigung, Zurückweisung, Inhaftierung und Vertreibung“ zu begegnen gelte. Gleichzeitig wurde eine Rekordzahl an Personen bekannt, die nach polizeilichen Maßnahmen ums Leben kamen, wobei es sich viel zu oft um Menschen in psychischen Ausnahmesituationen gehandelt habe.
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. (Art. 2 Abs. 2 GG)
Britta Rabe berichtet im Grundrechte-Report über tödliche Polizeigewalt und aktuelle Urteile mit fataler Signalwirkung: Von Mouhamed D., einem jungen Mann aus dem Senegal, ging keine Gefahr aus, stellte das Gericht in seiner Urteilsbegründung im Dezember 2024 fest, als er am 8. August 2022 auf dem Hof einer Jugendhilfeeinrichtung durch Schüsse aus einer Maschinenpistole getötet wurde. Trotzdem wurden die Beamt:innen freigesprochen, da sie sich, wenn auch fälschlicherweise, bedroht sahen und daher in „Notwehr“ gehandelt hätten.
Diese Argumentation sei fatal, so Rabe, denn sie suggeriere, polizeilicher Waffengebrauch und Gewalteinsatz gegen Menschen in Krisensituationen sei alternativlos. Der Fall von Mouhamed D. ist dabei kein Einzelfall, sondern Ausdruck eines strukturellen Versagens. Um die Praxis tödlicher Polizeigewalt zu beenden und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) von Menschen in psychischen und sozialen Notlagen zu schützen – insbesondere dann, wenn diese Menschen zusätzlich von Rassismus betroffen sind – brauche es „Kriseninterventionsteams als Alternative zum klassischen Polizeieinsatz“ und „professionelle und empathische Unterstützung“ (S. 43) zur Wahrung ihrer Grundrechte.
Es ist bekannt, dass das Gewaltrisiko, das von Menschen mit psychischer Beeinträchtigung ausgeht, nicht größer ist als für den Rest der Bevölkerung. Viel häufiger als Täter*innen werden sie Opfer von Gewalt. Dass sie trotzdem oft als potenzielle Bedrohung betrachtet werden, liegt auch an einer zunehmend aufgeheizten gesellschaftlichen Debatte.
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. (Art. 3 Abs. 3 GG)
Auch Claus Förster informiert in seinem Artikel zur Aufhebung des Krankenhausvorbehalts bei Zwangshandlungen durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über eine besorgniserregende und grundrechtlich äußerst fragwürdige Entwicklung, wenn es um die Rechte von Menschen mit psychosozialen Behinderungen geht.
Nachdem sich in den letzten Jahren verschiedene Betroffenenorganisationen und Fachgesellschaften wiederholt gegen die Ausweitung der Möglichkeiten psychiatrischer Zwangsanwendung ausgesprochen hatten, entschied das Bundesverfassungsgericht im November 2024 trotzdem mit knapper Mehrheit, dass eine Begrenzung ärztlicher Zwangsmaßnahmen auf einen stationären Krankenhausaufenthalt verfassungswidrig sei. Bislang durften Zwangsbehandlungen nur in einem Krankenhaus durchgeführt werden. Dies dient dem Schutz der Betroffenen, da Krankenhäuser zur ständigen Prüfung der Voraussetzungen verpflichtet sind. Nach dem Urteil des BVerfG sollen Zwangsbehandlungen nun auch außerhalb von Krankenhäusern möglich sein, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Eine gesetzliche Neuregelung ist bis Ende 2026 zu erwarten.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erweitert die Möglichkeiten der Psychiatrie, Maßnahmen gegen den Willen von Menschen anzuordnen. Besonders betroffen sind Nutzer:innen sogenannter besonderer Wohnformen, die nun in ihrem Rückzugsraum, ihrer Wohnung, Gefahr laufen, einer solchen Maßnahme ausgeliefert zu sein. Dabei bleibt unbeachtet, so kritisiert Förster, dass durch diese Entscheidung das in der UN-Behindertenrechtskonvention verankerte Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen massiv verletzt wird (Art. 12 Abs. 4 UN-BRK).
Dabei sei bekannt, schrieb Förster bereits im Grundrechte-Report 2024, dass die Praxis, Menschen in Krisen Zwangsmaßnahmen wie Fixierungen und Zwangsmedikation auszusetzen, nicht zum Schutz derselben diene, sondern in Wirklichkeit oft die Folge personeller Engpässe sei. Zudem werde die erhebliche Traumatisierungsgefahr für die Betroffenen schlichtweg ausblendet. Dies widerspreche eindeutig der Menschenwürde. Die Ausübung von Zwang müsse durch ein System der unterstützten Entscheidungsfindung verhindert werden. Nicht umsonst habe sich der UN-Ausschuss anlässlich der letzten Staatenprüfung Deutschlands zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Deutschland erneut „zutiefst besorgt“ gezeigt über die weiterhin stattfindende Ausübung von Zwang in psychiatrischen Einrichtungen und in Einrichtungen der forensischen Psychiatrie (CRPD/C/DEU/CO/2-3).
Auch seien bei der Urteilsfindung selbst die Rechte von Menschen mit Binderungen nicht beachtet worden, führt Förster aus. Das Bundesverfassungsgericht habe Betroffenenorganisationen nur unzureichend beteiligt, was gegen das ebenfalls in der UN-Behindertenrechtskonvention geregelte Partizipationsgebot verstoße (Art. 4 Abs. 3 UN-BRK). Trotz massiven Protests und unaufgeforderter Einreichung entsprechender Stellungnahmen seitens psychiariebetroffener Selbstvertretung verpasste das Gericht die Chance, seinen Fehler zu korrigieren, obwohl es die übergangenen Organisationen zumindest in der mündlichen Verhandlung hätte anhören können.
Förster warnt eindringlich vor einer möglichen Ausweitung von Zwangsmaßnahmen in der Praxis. Die Gefahr, dass durch die Entscheidung die Hemmschwelle für den Einsatz von Zwang weiter sinkt, sei real.
Als Selbstvertretungsorganisation von Menschen mit psychosozialen Behinderungen unterstreicht der Verein Kellerkinder e. V. Försters Forderung nach einer völkerrechtsfreundlichen Grundgesetzauslegung. Niemand dürfe aufgrund seiner Behinderung benachteiligt werden, heißt es in Artikel 3 Absatz 3 des deutschen Grundgesetzes. Die auch vom UN–Ausschuss aufgezeigte Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen muss endlich anerkannt und schnellstmöglich beendet werden.
Quelle: www.seeletrifftwelt.de