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Gerichtsurteil – Versicherte haben gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen

Querschnittsgelähmte Menschen haben unter gewissen Voraussetzungen gegenüber ihrer Krankenkasse Anspruch auf ein Handbike. Maßgeblich dafür ist etwa, ob sie bei der Montage und Nutzung anderer angebotener Hilfsmittel auf fremde Hilfe angewiesen sind. Das geht aus einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts hervor.

Versorgungsanspruch

Der Antragsteller legte eine ärztliche Verordnung und krankengymnastische Befunde vor. Seine Begründung für den Antrag: Ohne das Handbike könne er weder Bordsteinkanten überwinden noch Gefällstrecken befahren und so kaum am öffentlichen Leben teilnehmen. Es fördere darüber hinaus Beweglichkeit und reduziere Verspannungen in Schultern und Armen.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Sie hatte ihm einen günstigeren Elektrorollstuhl angeboten. Der sollte rund 5000 Euro kosten, während das Handbike mit rund 8600 Euro zu Buche schlug. Dagegen argumentierte Mann: Das Handbike könne er eigenständig an seinen Faltrollstuhl ankoppeln. Um den angebotenen Elektrorollstuhl nutzen zu können, sei er hingegen auf eine Hilfskraft angewiesen. Die müsse ihn beim Umsetzen unterstützen.

Urteil

Die Richter beider Instanzen bejahten einen Anspruch des Versicherten auf Versorgung mit der begehrten elektrischen Rollstuhlzughilfe. Versicherte hätten Anspruch auf Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich. Das Grundbedürfnis nach Mobilität sei durch Erschließung des Nahbereichs zu ermöglichen. Hierbei sei insbesondere das gesetzliche Teilhabeziel, ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen, zu beachten. Der Behinderungsausgleich mittels Hilfsmittel sei nicht auf einen Basisausgleich beschränkt. Der Versicherte sei nicht im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot auf den von der Krankenkasse angebotenen Elektrorollstuhl zu verweisen. Denn diesen könne er nur nutzen, wenn er von einer Pflegekraft entsprechend umgesetzt werde. Der querschnittgelähmte Mann habe keine Greifkraft in den Händen, mit welcher er beim Befahren z.B. von Bordsteinkanten die erforderlichen Kippbewegungen des Rollstuhls ausführen und auf Gefällstrecken bremsen könnte. Mit dem motorisierten Handbike sei es ihm hingegen möglich, Bordsteinkanten und andere Hindernisse zu überwinden. Auch könne er das Handbike. ohne fremde Hilfe direkt an den Faltrollstuhl anbringen. Bei anderen von der Krankenkasse angebotenen Rollstuhlzughilfen sei er hingegen für die Montage auf fremde Hilfe angewiesen. Damit lägen keine Anzeichen dafür vor, dass eine Versorgung mit einem Handbike das Maß des Notwendigen überschreite.

(Az. L 1 KR 65/20 – Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wird unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt.)

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