In der aktuellen Situation fragen sich viele Menschen, ob sie für den Ernstfall ausreichend vorgesorgt haben. Nicht nur in Krisenzeiten ist es sinnvoll, über eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung nachzudenken, denn etwas passieren kann leider immer.
Wer sich nun näher mit dem Thema beschäftigen oder gleich eine Patientenverfügung online ausfüllen möchte, kann dies ganz bequem von zuhause aus mit Hilfe des Vorsorgeportals des Verlages C.H.BECK https://patientenverfuegung.beck.de/ tun. Wer die Informationen und das Formular lieber in gedruckter Form vorliegen hat, macht seinem Buchhändler um die Ecke eine Freude und bestellt dort die Broschüre „Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter“.
Vier Fragen, die immer wieder beim Thema Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung aufkommen, wurden von dem Experten Dr. Hans-Joachim Heßler beantworten. Er ist als Präsident des Bayerischen Oberlandesgerichts langjährig mit der Thematik vertraut und hat an der Vorsorgebroschüre mitgewirkt.
„Die in der Broschüre enthaltenen Formulare zur Patientenverfügung sind aktuell und entsprechen auch in diesen Zeiten der Rechtslage. COVID-19 ist für sich keine unheilbar, tödlich verlaufende Krankheit. Wenn ein Patient aufgrund seiner gesamten Lebens- und Gesundheitssituation eine künstliche Beatmung ausschließlich auf Grund einer COVID-19-Erkrankung für sich ausschließen möchte, erscheint es sinnvoll, dass er dies möglichst vorab mit seinem Hausarzt diskutiert und anschliessend explizit in seiner Patientenverfügung vermerkt und mit seinem Bevollmächtigtem bespricht. Die sonstigen im Formular angegebenen Behandlungssituationen gelten nach wie vor: Bei Patienten mit fortgeschrittener Demenz kann eine medizinische Indikation für eine Krankenhauseinweisung im Falle einer COVID-19-Erkrankung fehlen, da diese von einer Intubation nicht profitieren würden. Eine entsprechende Anordnung in der Patientenverfügung ist zu befolgen.“
„Auch in den jetzigen Zeiten ist eine Patientenverfügung von den behandelnden Ärzten zu beachten. Eine Behandlung ohne Einwilligung ist rechtswidrig. An dieser Rechtslage hat sich nichts geändert. Eine Patientenverfügung muss aber auch bekannt sein: Deshalb ist es so wichtig, die Patientenverfügung mit dem Bevollmächtigten zu besprechen, der im Zweifel auch für deren Umsetzung sorgen muss.“
„Es gibt kein gesetzliches Vertretungsrecht für nahe Angehörige, also den Ehepartner oder Kinder. Wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, ist ein Betreuer vom Gericht zu bestellen, der dann für den Patienten handelt. Zwar wird der Betreuer oft aus dem Kreis der Familienangehörigen ausgewählt, aber bei einer Bevollmächtigung können Sie Ihre Vertrauensperson selbst bestimmen und mit ihr Ihre Wünsche und Vorstellungen besprechen. Gerade in Zeiten des Corona-Virus kann dies besondere Bedeutung haben.“
“Jeder kann in eine Situation geraten, in der er nicht mehr selber handeln kann, ganz unabhängig vom Alter. Die Corona-Krise führt uns dies plastisch vor Augen. Das gilt für die Gesundheitsvorsorge, also insbesondere die Frage, ob in bestimmte medizinische Behandlungen eingewilligt wird, oder diese abgelehnt werden sollen, aber auch für alle sonstigen Rechtsgeschäfte, die das Vermögen oder das persönliche Umfeld betreffen. Jeder Volljährige sollte deshalb mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung vorsorgen. Die Broschüre „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“ gibt dazu die notwendigen Hinweise und enthält Formulare, die von einem fachkundigen Autorenteam auf dem Laufenden gehalten werden.“
(Quelle: Presseinformation, Verlag C. H. Beck, 17.04.20)