Nach dem Gesetzentwurf müssen pflegende Angehörige unter Umständen in Zukunft weniger Steuer zahlen, wenn sie keine Einnahmen aus der Pflege enthalten (zu den Einnahmen zählt auch weitergeleitetes Pflegegeld) und die Pflege in der Wohnung der Pflegeperson oder des Pflegebedürftigen stattfindet (§ 33b Abs. 6 Einkommensteuergesetz). Hierzu wird in Zukunft der Pflegepauschbetrag erhöht und unabhängig von dem Kriterium „hilflos“ gewährt. Für steuerpflichtige Pflegepersonen, die Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 und 3 pflegen, werden erstmals Pflege-Pauschbeträge eingeführt: Der Pauschbetrag wird 600 Euro bei Pflegegrad 2 und 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 betragen. Der bisherige Pauschbetrag für die Pflege von Personen mit Pflegegrad 4 oder 5 wird von 924 Euro auf 1.800 Euro erhöht.
Der Gesetzentwurf muss für sein Inkrafttreten noch im Deutschen Bundestag diskutiert und verabschiedet werden. Die pflegenden Angehörigen können die neuen Pauschbeträge voraussichtlich erstmals in der Einkommensteuererklärung 2021 geltend machen. Den “Pflege-Pauschbetrag” gibt es seit 1988 im Einkommensteuergesetz, seitdem wurde er nicht erhöht.
Weitere Informationen zu dem Gesetzentwurf zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Behinderten-Pauschbetragsgesetz) finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.