Suchen

Newsletter abonnieren

Arbeitsgemeinschaft
Spina Bifida und Hydrocephalus e.V. | Selbsthilfe seit 1966

Die Verantwortungsgemeinschaft – aktuelle Pläne des Bundesministeriums der Justiz

Der Bundesjustizminister hat Eckpunkte für die Einführung der Verantwortungsgemeinschaft vorgelegt. Das neue Rechtsinstitut soll sich an Erwachsene richten, die jenseits von Ehe, Familie und Partnerschaft Verantwortung füreinander übernehmen und diese Beziehung rechtlich absichern wollen. Der Vertrag über die Verantwortungsgemeinschaft soll in einem „Gesetz über die Verantwortungsgemeinschaft“ geregelt werden. Dieses wird in einen Allgemeinen Teil und einen Besonderen Teil gegliedert. Wann das Gesetz in Kraft treten soll steht noch nicht fest.

Worum geht es?

Auch außerhalb von Ehe, Familie und Partnerschaft übernehmen Menschen Verantwortung füreinander: zum Beispiel in „Behinderten-WGs“, in Mehrgenerationenhäusern oder zwischen engen Freunden. Das neue Rechtsinstitut der Verantwortungsgemeinschaft soll es Menschen ermöglichen, diese Verantwortungsbeziehungen rechtlich abzusichern.

Worum geht es nicht?

Die Verantwortungsgemeinschaft ist keine Konkurrenz zur Ehe. Sie wird keine Auswirkung auf das Verhältnis zwischen Kindern und Eltern und auch keine steuer-, erb- oder aufenthaltsrechtlichen Folgen haben.

Wer?

Die Verantwortungsgemeinschaft soll aus maximal sechs Personen bestehen können.

Wie?

Die Verantwortungsgemeinschaft soll einen notariell beurkundeten Vertrag voraussetzen.

Welche Rechtsfolgen?

Die Rechtsfolgen sollen sich wesentlich nach dem Willen der Beteiligten richten. Geplant ist ein Stufenmodell. In der Grundstufe soll die Verantwortungsgemeinschaft nur einige wenige Rechtsfolgen haben. Wenn die Parteien mehr Verantwortung füreinander übernehmen wollen, dann können sie – in der Aufbaustufe – zwischen verschiedenen Modulen auswählen und diese frei miteinander kombinieren.

Die Grundstufe

Zwischen den Vertragspartnern sollen alle Rechtsvorschriften zur Anwendung gelangen, die konkret an das Bestehen einer persönlichen „Nähebeziehung“ anknüpfen (z.B. § 1816 BGB: „Auswahl des Betreuers“).

Modul „Auskunft und Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten“

Relevant für medizinische Notfälle: Die Vertragspartner sollen Auskunft von behandelnden Ärzten verlangen und den bewusstlosen bzw. schwer erkrankten Partner vertreten können.

Modul „Zusammenleben“

Betrifft insbesondere Geschäfte, die der Führung des gemeinsamen Haushalts der Vertragspartner dienen (z.B. Besorgungen); hier wird die Vertretung gegenüber Dritten geregelt.

Modul „Pflege und Fürsorge“

Es soll geprüft werden, inwieweit die Regeln des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes über die Pflege von nahen Angehörigen auch auf die Pflege von Vertragspartnern einer Verantwortungsgemeinschaft erstreckt werden können.

Modul „Zugewinngemeinschaft“

Hier können die Vertragspartner den Vermögensausgleich nach Beendigung einer Verantwortungsgemeinschaft regeln.

Beendigung?

Die Beendigung der Verantwortungsgemeinschaft soll jederzeit durch einen Vertrag oder durch einseitige Erklärung möglich sein, die eine eindeutige Willenserklärung darüber ausdrückt.

Weitere Informationen: Bundesministeriums der Justiz

Download Eckpunktepapier: hier…

 

Cookie-Einstellungen
Auf dieser Website werden Cookie verwendet. Diese werden für den Betrieb der Website benötigt oder helfen uns dabei, die Website zu verbessern.
Alle Cookies zulassen
Auswahl speichern
Individuelle Einstellungen
Individuelle Einstellungen
Dies ist eine Übersicht aller Cookies, die auf der Website verwendet werden. Sie haben die Möglichkeit, individuelle Cookie-Einstellungen vorzunehmen. Geben Sie einzelnen Cookies oder ganzen Gruppen Ihre Einwilligung. Essentielle Cookies lassen sich nicht deaktivieren.
Speichern
Abbrechen
Essenziell (1)
Essenzielle Cookies werden für die grundlegende Funktionalität der Website benötigt.
Cookies anzeigen