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Arbeitsgemeinschaft
Spina Bifida und Hydrocephalus e.V. | Selbsthilfe seit 1966

Die dritte Reformstufe des BTHG ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten

Was bedeutet das für die Akteure des Betreuungswesens – ein kurzer Überblick?

Menschen mit Behinderungen erhalten nun auch in den bisherigen “Komplexeinrichtungen” ihre Fachleistungen der Eingliederungshilfe unabhängig von den Grundsicherungsleistungen. Vertreterinnen und Vertreter des Betreuungswesens stehen daher vor der Herausforderung, sowohl im veränderten System der Eingliederungshilfe als auch im System der Grundsicherung zu agieren. Für die Leistungsberechtigten, die bisher in ihrer eigenen Wohnung betreut wurden, ändert sich diesbezüglich nichts. Kleiner Rückblick:  Im Zuge der zweiten Reformstufe des BTHG wurde die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen gestärkt. Das Verfahren für die Beantragung und Bewilligung von Teilhabeleistungen wurde für alle Reha-Träger vereinheitlicht. Zur Stärkung der Selbstbestimmung wurden den Leistungsberechtigten viele Mitwirkungsrechte übertragen. 2020 erfolgt mit der Trennung der Fach- und Grundsicherungsleistungen in den bisherigen “Komplexeinrichtungen” nun der nächste Schritt. Der Kern der Reform ist die Entwicklung einer veränderten Sichtweise auf Menschen mit Behinderungen. Es geht nicht nur darum, individuelle Bedarfe zu erkennen und Menschen nicht mehr pauschal einer Gruppe zuzuordnen. Vielmehr werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, Bedarfe auch individuell zu decken.

Infolgedessen entfallen die bisherigen stationären Einrichtungen und damit die gesetzlichen Vorgaben zum Barbetrag und zur Bekleidungspauschale. Stattdessen werden die Kosten der Unterkunft und die darüber hinaus nötigen existenzsichernden Leistungen einschließlich etwaiger Mehrbedarfe künftig aus der Grundsicherung bzw. den Hilfen zum Lebensunterhalt geleistet. Hier sind allerdings landesspezifische Übergangsregelungen zu beachten. Die Einrichtung eines Girokontos für Leistungsempfänger ist daher unabdingbar. Auch verfahrensrechtliche Änderungen bringt das BTHG mit sich. So müssen künftig für Grundsicherungs- sowie für Eingliederungshilfeleistungen zwei separate Anträge eingereicht werden. Für die rechtliche Betreuung bedeutet das, dass er künftig auf die Belange der Bewohnerinnen und Bewohner bisheriger Komplexeinrichtungen dasselbe Augenmerk richten muss, wie bisher für in der eigenen Wohnung lebende Betreute. Es geht darum, mit dem Betreuten gemeinsam bzw. seinen Bezugspersonen zu ermitteln, ob die Leistungserbringung den tatsächlichen Bedarf deckt, und die Interessen des Betreuten gegenüber dem Vermieter und sämtlichen Behörden wahrnehmen, mit denen er in seiner Lebenssituation Kontakt hat.

Es ist absehbar, dass die Begleitung und Vertretung der Leistungsberechtigten, die in den bisherigen Komplexeinrichtungen leben und für die eine rechtliche Betreuung eingerichtet ist, künftig aufwändiger werden als bisher.

Weitere Informationen Inklusion/BTHG: www.bmas.de

 

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