Steuerpflichtige mit einer Behinderung können in der Steuererklärung anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag beantragen. Ab 2021 gelten höhere Pauschbeträge – die erste Erhöhung seit 1975!
Ab sofort kann auch bereits mit einem GdB von 20 ein Steuerfreibetrag in Höhe von 384 EUR pro Jahr geltend gemacht werden. Die weiteren Freibeträge betragen abhängig vom GdB:
Gegenüberstellung: Behinderten-Pauschbeträge bis 2020 und ab 2021
Pauschbeträge VZ 2020 | Pauschbeträge ab VZ 2021 | |||
Grad der Behinderung | Pauschbetrag | Grad der Behinderung | Pauschbetrag | |
20 | 384 Euro | |||
25 und 30 | 310 Euro | 30 | 620 Euro | |
35 und 40 | 430 Euro | 40 | 860 Euro | |
45 und 50 | 570 Euro | 50 | 1.140 Euro | |
55 und 60 | 720 Euro | 60 | 1.440 Euro | |
65 und 70 | 890 Euro | 70 | 1.780 Euro | |
75 und 80 | 1.060 Euro | 80 | 2.120 Euro | |
85 und 90 | 1.230 Euro | 90 | 2.460 Euro | |
95 und 100 | 1.420 Euro | 100 | 2.840 Euro |
Für Menschen, bei denen die Voraussetzungen der Merkzeichen “H”, “Bl” oder “TBl” anerkannt wurden, erhöht sich der Freibetrag auf 7.400 EUR im Jahr. Auch die pauschalen Steuerfreibeträge für ehrenamtliche Pflegepersonen wurden zum 1. Januar 2021 angehoben.
Abhängig vom Pflegegrad des/der Pflegebedürftigen betragen sie nun:
PG2: 600 EUR
PG3: 1.100 EUR
PG4: 1.800 EUR
PG5: 1.800 EUR
Darüber hinaus sollen verschiedene Steuervereinfachungen die Steuerpflichtigen mit einer Behinderung von Nachweispflichten und die Verwaltung von Prüfungstätigkeiten entlasten. Zur Anpassung der Behinderten-Pauschbeträge und Steuervereinfachung sind ab dem VZ 2021 die folgenden Maßnahmen enthalten:
Weitere Infos:
Buchtipp: Behinderung – Abziehbare Kosten in der Steuererklärung