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BMG veröffentlicht FAQ´s zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht – Gesetzesbeschluss Covid des Bundesrates

In Deutschland gibt es bisher keine Impflicht, auch nicht für Gesundheitsfachpersonal. Einige Länder im Ausland haben sich zu einer Impfpflicht bei Gesundheitsfachpersonal entschieden, da diese in engem Kontakt zu meist vulnerablen Gruppen stehen. Die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten von Bund und Ländern haben in ihrem Beschluss vom 18. November 2021 aber deutlich gemacht, dass es besonders die vulnerablen Gruppen zusätzlich zu schützen gilt: “Die Länder halten es für erforderlich, dass einrichtungsbezogen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenhäusern und Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie in Alten- und Pflegeheimen und bei mobilen Pflegediensten bei Kontakt zu vulnerablen Personen verpflichtet werden, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Die Länder bitten den Bund, dies schnellstmöglich umzusetzen.” Die konkrete Umsetzung bleibt abzuwarten. (Stand: 02.12.2021, Quelle: BMG)

Die FAQ sind unter folgendem Link auf der Homepage „Zusammen gegen Corona“ zu finden:

https://www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht/

Was ist zu beachten, wenn Pflegeleistungen aus dem “Persönlichen Budget” erbracht werden?

Allgemein: Ein Persönliches Budget ist eine alternative Leistungsform zur Sachleistung. Anstatt beispielsweise 8 Stunden Unterstützung am Tag über einen Pflegedienst zu erhalten, überweist der Kostenträger Geld auf ein Konto des Budgetnehmers, so dass dieser seinen Bedarf in Höhe von 8 Stunden eigenverantwortlich decken kann. Der Budgetnehmer kann zum Beispiel selbst als Arbeitgeber eigene Assistenten anstellen. Das nennt man dann das Arbeitgeber-Modell im Persönlichen Budget. (Es ist wichtig zu verstehen, dass das Persönliche Budget keine zusätzliche Leistung ist. Es ist nur eine andere Form der Leistungserbringung. Jeder, der ein Persönliches Budget beantragen will, muss daher zunächst Anspruch auf eine Leistung haben.)

Grundsätzlich ist zunächst die Frage zu stellen, wie und wo die Person, die eine Persönliche Assistenz ausübt, angestellt ist.

  1. Ist die Person bei einem Unternehmen angestellt, ist das Unternehmen für die Einhaltung der Impfpflicht gegenüber dem eingesetzten Personal verantwortlich.
  2. Handelt es sich um eine selbstorganisierte Persönliche Assistenz im Rahmen des Arbeitgebermodels, ist der Assistenznehmer oder die Assistenznehmerin, die den Auftrag erteilt hat, der Arbeitgeber. Im Rahmen der Arbeitgeber-Fürsorgepflicht ist es empfehlenswert, die eingesetzten persönlichen Assistenzkräfte in einem Informationsschreiben darauf hinzuweisen, dass eine Weiterbeschäftigung ggf. nur möglich sein wird, wenn bis zum 15.März 2022 ein Nachweis über eine vollständige Impfung vorgelegt werden kann.

Die Impfpflicht besteht explizit für den Arbeitsbereich, insofern muss sich der/die ArbeitgeberIn, also in diesem Fall der Assistenznehmer oder die Assistenznehmerin, die Nachweise über die vollständigen Corona-Schutzimpfungen der Assistenzkräfte zeigen lassen. Empfehlenswert wäre eine Kopie des Nachweises dem bestehenden Arbeitsvertrag zuzufügen, um z.B. eine schriftliche Dokumentation zur Hand zu haben. Kommt der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nicht, nach können bei einer Kontrolle Geldstrafen ausgesprochen werden.

Sollte bis zum 15.März 2022 der Nachweis der Assistenzkraft zur Impfung/Genesung, bzw. dass etwas der Impfung entgegensteht, nicht vorliegen, so muss dies an das zuständige Gesundheitsamt (Wohnbezirk) gemeldet werden. Dies entscheidet über das weitere Vorgehen, also Tätigkeits- oder Betretungsverbot. An dieser Stelle sei auch auf den §20a Abs. 5 hinzuweisen. Das Gesundheitsamt kann sich auch gegen ein Tätigkeits- oder Betretungsverbot entscheiden, wenn die Versorgung des Assistenznehmer oder der Assistenznehmerin nicht mehr gewährleistet werden kann Dies sollte im Einzelfall erörtert werden.

Wenn eine vollständige Impfung bis zum 15. März nicht durchgeführt werden konnte, der Termin für die zweite Impfung aber absehbar ist, ist es möglich, eine unbezahlte Freistellung bis zu dem Tag auszusprechen, an dem die Assistenz die oben genannten Regeln erfüllt. D. h., dass sie zwei Wochen nach dem zweiten Impftermin wieder arbeiten darf.

Die Assistenzkraft erfüllt die Impflicht, wenn

  • eine doppelte Corona-Schutzimpfung nachgewiesen werden kann, bei welcher die zweite Impfung mindestens zwei Wochen zurückliegt
  • sie als genesen gilt (als Nachweis wird ein positives PCR-Testergebnis benötigt oder ein Antikörpertest) und eine Auffrischungsimpfung)
  • eine Assistenzkraft einmal geimpft wurde und danach eine PCR-bestätigte Corona Infektion durchgemacht hat (als Nachweis hier wieder Impfung und PCR-Ergebnis)
  • eine medizinische Impfunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden kann.

Im Fall, dass nicht genügend geimpfte Assistenzkräfte im Team verfügbar sein sollten, können Pflegedienste oder Honorarkräfte eingesetzt werden, die die Auflagen erfüllen. Falls dort keine Kapazitäten vorhanden sein sollten, ist es empfehlenswert konkret zu dokumentieren, wann, wer kontaktiert wurde und warum kein entsprechender Personalersatz gefunden werden konnte. Hier wäre auch der Nachweis schriftlicher Absagen der kontaktierten Pflegedienste bzw. Honorarkräfte hilfreich. Ferner kann auch bei den Kostenträgern angefragt werden, ob Sie entsprechende Hinweise für einzusetzendes Personal geben können, die oben aufgeführten Belege zur Dokumentation der Situation sind hierfür auch hilfreich. Möglicherweise kann eine Ausnahmeregelung beim Kostenträger beantragt werden, um Personal in der Versorgung einzusetzen, das ungeimpft ist. Hier ist darauf hinzuweisen, das es den Bundesländern bzw. den Kreisen obliegt, ob sie eine derartige Regelung genehmigen. Assistenzkräfte die eine Tätigkeit als „Persönliche Assistenz“ ab dem 16.03.2022 aufnehmen, unterliegen jedoch grundsätzlich der Regelung.

Hieraus wird ersichtlich, dass die zu pflegende Person als Arbeitgeber/Auftraggeber für die zu erbringende Dienstleistung fungiert, also ein bilaterales Geschäftsverhältnis zu dem, der die Dienstleistung erbringt (PflegerIn) eingeht. Daraus ergibt sich, bezüglich der Impfung bzw. Impfpflicht des Pflegepersonals, das die zu pflegende Person alle Rechte und Pflichten diesbezüglich wahrnehmen kann. Beim in Kraft treten der Impflicht für ambulantes Pflegepersonal, hat der zu Pflegende (Arbeitgeber) die Pflicht, die gesetzlichen Vorschriften zu überwachen und für deren Durchführung, im Rahmen des bilateralen Arbeitsverhältnisses, Sorge zu tragen.

Gesetzesbeschluss Bundesrat Covid 830/21 hier…

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