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Arbeitsgemeinschaft
Spina Bifida und Hydrocephalus e.V. | Selbsthilfe seit 1966

Antragsfrist bis 31. August: Corona-Überbrückungshilfe auch für gemeinnützige Organisationen

Die Corona-Überbrückungshilfe des Bundes kann auch von gemeinnützigen Organisationen beantragt werden. Förderfähig sind Organisationen, deren Einnahmen im April und Mai 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten durchschnittlich um mindestens 60 Prozent zurückgegangen sind. Der Zuschuss beträgt 40 bis 80 Prozent der Fixkosten und wird für maximal drei Monate gewährt. Die Höhe des Zuschusses hängt von der Höhe des  Einnahmeneinbruchs ab. Förderfähig sind gemeinnützige Organisationen, die “dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind”. Die Anträge müssen über eine*n Steuerberater*in, Wirtschaftsprüfer*in oder vereidigte*n Buchprüfer*in gestellt werden. Antragsfrist ist der 31. August 2020.

Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

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