Die Sonderregelungen für Vereine nach dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 finden auch im nächsten Jahr Anwendung. Nach Regelungen des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-Pandemie findet § 5, der u.a. eine virtuelle Mitgliederversammlung auch ohne Satzungsgrundlage zulässt sowie eine erleichterte Form der Beschlussfassung im Umlaufverfahren beinhaltet, eigentlich nur auf Mitgliederversammlungen, die im Jahr 2020 stattfinden, sowie auf im Jahr 2020 ablaufende Bestellungen von Vereins- und Stiftungsvorständen Anwendung.
Die Bundesregierung hat per Rechtsverordnung vom 20.10.2020 die Regelung bis zum 31.12.2021 verlängert (siehe Bundesgesetzblatt vom 28.10.2020).
Dies hat zur Folge, dass u.a. folgende Regelungen auch für das Jahr 2021 weiter gelten:
§ 5 Vereine und Stiftungen
(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Dies sollten Sie bei der Planung Ihrer Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen sowie eventuellen Beschlussfassungen im Umlaufverfahren im nächsten Jahr berücksichtigen.