Uns sind Informationen zugegangen, aus denen hervorgeht, dass wahrscheinlich noch heute eine aktualisierte Version der SchutzmaskenVO im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, diese wird vermutlich morgen in Kraft treten.
Hier noch einmal zu Ihrer Information: Anspruch auf die FFP 2_3 Masken haben folgende Personen:
Chronische Erkrankungen sind in die Liste nicht aufgenommen worden.
Was heißt das nun genau?
Die oben genannten Personen haben Anspruch auf 3 Schutzmasken in der Apotheke. Das Vorliegen einer entsprechenden Vorerkrankung soll durch den Apotheker geprüft werden, etwa über die Medizinhistorie, d.h. die Abgabe bestimmter Medikamente. Das erforderliche Mindestalters soll über Vorlage des Personalausweises geprüft werden. Ab Januar 2021 soll der Nachweis einer Vorerkrankung über zwei fälschungssichere Coupons für je 6 Masken erfolgen, die von den Krankenkassen ausgegeben werden. Pro Coupon ist ein Eigenanteil von 2 € vorgesehen.
Weitere Informationen dazu unter folgenden Links:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html