Für Beschäftigte in Gesundheits-, Pflegeeinrichtungen und Pflegediensten gilt ab 16. März eine gesetzliche Impfpflicht gegen COVID-19. Bundestag und Bundesrat haben die Impfpflicht am 10. Dezember 2021 beschlossen, um das Infektionsgeschehen weiter wirksam zu bekämpfen. Betroffen sind neben Kliniken und Pflegeeinrichtungen unter anderem auch Mitarbeitende und Inhaber von (ambulanten) Pflegediensten.
Nach dem geänderten Infektionsschutzgesetz müssen alle Beschäftigten ihrem Arbeitgeber bis zum 15. März 2022 einen Nachweis über eine vollständige COVID-19-Schutzimpfung, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest, wenn sie sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, vorlegen. Soweit ein Nachweis seine Gültigkeit verliert – zum Beispiel Genesenennachweise derzeit nach drei Monaten – , ist der Mitarbeitende verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit einen neuen Nachweis vorzulegen. Liegt der Nachweis nicht bis zum 15. März vor oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, sind die Leiter der Einrichtungen verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen, wie das Bundesgesundheitsministerium (BMG) erläutert. Dieselben Pflichten gelten, wenn nach dem Ablauf der Gültigkeit kein neuer Nachweis vorgelegt wird.
Die Nachweispflichten gelten in:
Arbeitsrechtliche Folgen
Das Gesundheitsamt kann nach Angaben des Ministeriums den Fall untersuchen und die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter zur Vorlage des entsprechenden Nachweises auffordern. Kommt die Person der Forderung nicht nach, kann das Amt ihr verbieten, die Einrichtung zu betreten oder dort tätig zu sein. Auf seiner Webseite verweist das BMG auch auf mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen. Das BMG weist in dem Zusammenhang darauf hin, dass die Gesundheitsämter die einrichtungsbezogene Impfpflicht auch ohne Benachrichtigung der Leitung kontrollieren dürften. Auch dann sei das Personal verpflichtet, den erforderlichen Nachweis vorzulegen. Geldbuße von bis zu 2.500 Euro möglich. Bei Missachtung der Auskunftspflichten oder eines Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbots Impfpflicht droht nach Auskunft des Ministeriums nicht nur den Angestellten eine Geldbuße von bis zu 2.500 Euro. Auch die Leitung einer Einrichtung, die entgegen der gesetzlichen Verbote eine Person beschäftige oder im Falle einer Benachrichtungspflicht das Gesundheitsamt nicht informiere, müsse mit einem Bußgeld rechnen.
Nachweispflicht bei Einstellung von Personal
Personen, die ab dem 16. März 2022 eine Tätigkeit in einer betroffenen Einrichtung aufnehmen wollen, müssen ihrem Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit einen Impf- oder Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis vorlegen. „Eine Person, die keinen Nachweis vorlegt, darf nicht beschäftigt werden“, betont das Bundesgesundheitsministerium. Das BMG weist ausdrücklich darauf hin, dass die Leitungen der betroffenen Einrichtungen generell verpflichtet seien, unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen, wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des übermittelten Nachweises bestehe.
Weitere Infos: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/